Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Chemtronic Waltemode GmbH, 40789 Monheim am Rhein / Deutschland

Stand 01.01.2018

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Änderungen oder sonstige Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Maßgeblich ist die vorliegende Auftragsbestätigung

1.2 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote sind unverbindlich.

1.3 Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.

1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

§ 2 Umfang von Lieferungen / Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser, abschließend aufgeführt.

§3 Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der jeweils anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

§4 Preise

4.1 Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Lieferung und Versand; innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer; für Lieferungen ins Ausland ohne Steuern, Zölle und Abgaben.

4.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

4.3 Sofern der Lieferant zusätzliche Leistungen ( z.B. Inbetriebnahme / Service, etc.) übernimmt, ist er zu einer angemessenen Vergütung sowie der Erstattung der angemessenen Kosten berechtigt.

§ 5 Zahlungen

5.1 Zahlungen erfolgen entsprechend der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen.

5.2 Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der Chemtronic Waltemode GmbH, Monheim am Rhein, Deutschland gutgeschrieben sind.

5.3 Die Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber fälligen Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

5.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 8% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Steuern und Zölle bei Lieferungen ins Ausland

6.1 Die für das Geschäft erforderlichen Aus- und Einfuhrgenehmigungen sind vom Besteller beizubringen.

6.2 Werden Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen nicht erteilt, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche gegen den Lieferanten bestehen in diesem Falle nicht.

6.3 Zoll und sonstige Einfuhrabgaben sind vom Besteller zu tragen.

6.4 Alle Verkaufs- Gebrauchs- und sonstige Steuern, die aufgrund der Lieferung anfallen, gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten hat.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

7.3 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

§ 8 Liefertermine

8.1 Angegebene Lieferzeiten und Versanddaten sind annähernd und beruhen auf den Angaben unserer Lieferwerke.

8.2 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

8.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb oder Fertigfabrikate, Ausfall von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

8.3 Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist noch nicht versandt worden ist.

8.4 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde sind ausgeschlossen. Solange der Besteller selbst mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus demselben und einem anderen Abschluss in Verzug ist, ist ein Verzug des Lieferanten ausgeschlossen. Teillieferungen und deren sofortige Abrechnung sind zulässig.

§ 9 Versand und Gefahrenübergang

9.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

9.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

9.3 Soweit nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen die Versandkosten vom Lieferanten übernommen werden, gehen diese zu Lasten des Kunden. Versand, Auswahl der Transportmittel oder des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden grundsätzlich vom Lieferanten mit der gebotenen Sorgfalt aber ohne Übernahme einer Haftung gewährt. Das Risiko ist bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs durch den Lieferanten versichert.

$ 10 Gewährleistung & Haftung

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt sofern nicht anders vereinbart mit dem Versand der Lieferungen ab Werk. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 § 634a Abs .1 Nr. 1 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

10.2 Gewährleistungsort ist das Lieferwerk (Monheim am Rhein)

10.3 Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 24 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäß vorhergehendem Absatz beträgt.

10.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte eine unsachgemäß Installation, Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

10.5 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Der Transport des nachzubessernden Materials vom Besteller in das Werk des Lieferanten und zurück geht zu Lasten des Bestellers. Bei Nachbesserung am Ort der Sache hat der Besteller die daraus entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.

Eigenschaften

10.6 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

10.7 Glasteile, Dichtungen, Lampen und Sicherungen sowie anderes Verschleiß- und Verbrauchsmaterial sind von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Überdies haftet der Lieferant nur für Schäden, die er bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat.

10.8 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 10.1 bis 10.6 ausdrücklich genannten.

§ 11 Stornierung des Auftrags

Ein bestätigter Auftrag kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Lieferanten und / oder mit Zustimmung der Lieferfirmen zurückgenommen werden. In diesem Fall trägt der Kunde die bis dahin entstandenen Kosten zuzüglich 10% des Auftragswertes. Ein gleiches gilt auch bei etwaigen durch den Kunden veranlassten technischen Änderungen.

§ 12 Montage und Wartung

Aufstellung und Montage der gelieferten Geräte obliegt dem Kunden. Sofern uns diese übertragen werden sollen, ist eine besondere schriftliche Vereinbarung erforderlich. Serviceleistungen werden zu den jeweils gültigen Servicesätzen in Rechnung gestellt.

§ 13 Schadensersatz

13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

13.2 Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist.

§ 14 Höhere Gewalt und andere Umstände

Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände, die die Lieferung erschweren, die Lieferung verzögern oder unmöglich machen und die der Lieferant nicht zu vertreten haben, berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ansprüche des Kunden auf Nachlieferung, Rücktritt oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Bei Bedarf kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Umstände, die den Lieferanten zu den oben genannten Maßnahmen berechtigen, sind insbesondere Unruhen, Betriebs – und Verkehrsstörungen, Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen, Unterlassungen oder Rationierungen von Rohstoffen und Brennstoffen oder sonstiger für die Herstellung oder Lieferung der Ausrüstung unabdingbarer Ausrüstung, unabhängig davon ob solche Störungen und Ereignisse für den Lieferanten oder Sublieferanten eintreten.

§ 15 Sonstiges

15.1 Erfüllungsort für Lieferung, Wartung und Reparaturen ist der Ort des Lieferwerkes (Monheim am Rhein)

15.2 Erfüllungsort für die Zahlung ist die Chemtronic Waltemode GmbH, Monheim am Rhein, Deutschland.

15.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist für beide Teile Düsseldorf, Deutschland. Es gilt dies auch für Wechsel und Scheckprozesse. Wir sind indes auch berechtigt, gerichtliche Schritte gegen den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand einzuleiten. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen

15.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden. Wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung al vereinbar, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.